Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
01.01.2007 bis 28.02.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1701.01.200728.02.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 8/2018
Art. 1726.01.197131.12.2006 BGBl. Nr. 85/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2018,

Typ

Vertrag - Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2018aufgehoben durch BGBl. III Nr. 8/2018

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

Künstler und Sportler

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen von Absatz 1 kommen nicht zur Anwendung auf Einkünfte, die ein Künstler oder Sportler aus einer Tätigkeit in einem Vertragsstaat bezieht, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften oder von einer Einrichtung, die in diesem anderen Staat als nicht gewinnorientierte Einrichtung angesehen wird, finanziert wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

10004090

Dokumentnummer

NOR40096849