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Art. 18

Fassungen
26.01.1971 bis 28.02.2018 — BGBl. Nr. 85/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1826.01.197128.02.2018 BGBl. Nr. 85/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 8/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2018,

Typ

Vertrag - Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

26.01.1971BGBl. Nr. 85/1971

Außerkrafttretensdatum

28.02.2018aufgehoben durch BGBl. III Nr. 8/2018

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

Ruhegehälter und Renten

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Gleiches gilt für Renten, die aus Quellen eines Vertragstaates stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Artikels
    1. Litera a
      bedeutet der Ausdruck „Ruhegehälter“ regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, die im Hinblick auf geleistete Dienste gewährt werden;
    2. Litera b
      bedeutet der Ausdruck „Rente“ einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

10004090

Dokumentnummer

NOR12045316

Alte Dokumentnummer

N3197137751J