Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 8/2018Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1)Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen von Absatz 1 kommen nicht zur Anwendung auf Einkünfte, die ein Künstler oder Sportler aus einer Tätigkeit in einem Vertragsstaat bezieht, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften oder von einer Einrichtung, die in diesem anderen Staat als nicht gewinnorientierte Einrichtung angesehen wird, finanziert wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018
Dokumentnummer
NOR40096849