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Art. 20

Fassungen
26.01.1971 bis 28.02.2018 — BGBl. Nr. 85/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2026.01.197128.02.2018 BGBl. Nr. 85/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 8/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2018,

Typ

Vertrag - Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

26.01.1971BGBl. Nr. 85/1971

Außerkrafttretensdatum

28.02.2018aufgehoben durch BGBl. III Nr. 8/2018

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

Studenten

Eine Person, die in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und die sich vorübergehend in dem anderen Vertragstaat lediglich als Student an einer Universität, einem College oder einer anderen Schule, oder als kaufmännischer oder technischer Lehrling, oder als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Preises, der hauptsächlich für Studien- oder Forschungszwecke von einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation gewährt wird, aufhält, darf in diesem anderen Staat nicht besteuert werden

  1. Litera a
    mit den für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland oder mit einem Stipendium;
  2. Litera b
    mit allen Beträgen, die ein Entgelt für in diesem anderen Staat erbrachte Dienstleistungen darstellen, sofern diese Dienstleistungen mit ihrem Studium oder ihrer Ausbildung im Zusammenhang stehen oder für ihren Lebensunterhalt notwendig sind. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn das Studium oder die Ausbildung gegenüber den Dienstleistungen, für die das Entgelt gezahlt wird, nur von untergeordneter Bedeutung ist; die ist ferner für den Zeitraum nicht anzuwenden, der fünf Jahre, vom Beginn des Studiums an gerechnet, übersteigt.

Schlagworte

Studienzweck

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

10004090

Dokumentnummer

NOR12045318

Alte Dokumentnummer

N3197137753J