Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1971Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Niederlande plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 3vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Niederlande plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 3
Text
Artikel 29
Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches
(1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf eines der beiden Länder oder auf beide Länder Surinam und die Niederländischen Antillen ausgedehnt werden, wenn das betreffende Land Steuern erhebt, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für das Außerkrafttreten, wirksam, die durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten vereinbart werden.
(2) Wurde nichts anderes vereinbart, so tritt mit der Kündigung nach Artikel 31 das Abkommen nicht auch für das Land außer Kraft, auf das es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Dokumentnummer
NOR12045247
alte Dokumentnummer
N3197120286L