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Art. 31

Fassungen
ab 21.04.1971 — BGBl. Nr. 191/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute21.04.1971 BGBl. Nr. 191/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1971,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

21.04.1971BGBl. Nr. 191/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 31

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der beiden vertragschließenden Parteien gekündigt worden ist. Jede vertragschließende Partei kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen für die Steuerjahre und Steuerzeiträume nicht mehr anzuwenden, die nach dem Ende des Kalenderjahres beginnen, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die vorgenannten Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 1. September 1970, in zweifacher Urschrift in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10004091

Dokumentnummer

NOR12045249

Alte Dokumentnummer

N3197120288L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/191/A31/NOR12045249