Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1981Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10aArtikel 10 a
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 10a
Unmittelbare Zustellungen/Bekanntgaben
Bescheide, Entscheidungen und andere Schriftstücke der Finanz(Zoll)behörden in Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 lit. a oder b können an Personen im anderen Vertragsstaat auch ohne Einschaltung der zuständigen Finanz(Zoll)behörden des anderen Vertragsstaates unmittelbar durch die Post zugestellt/bekanntgegeben werden, wenn dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes zweckmäßig ist. Die Zustellung/Bekanntgabe durch Einschaltung der zuständigen Finanz(Zoll)behörde des anderen Vertragsstaates wird dadurch nicht ausgeschlossen.Bescheide, Entscheidungen und andere Schriftstücke der Finanz(Zoll)behörden in Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Litera a, oder b können an Personen im anderen Vertragsstaat auch ohne Einschaltung der zuständigen Finanz(Zoll)behörden des anderen Vertragsstaates unmittelbar durch die Post zugestellt/bekanntgegeben werden, wenn dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes zweckmäßig ist. Die Zustellung/Bekanntgabe durch Einschaltung der zuständigen Finanz(Zoll)behörde des anderen Vertragsstaates wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Schlagworte
Rechtshilfe, Zollangelegenheit, Verbrauchsteuerangelegenheit, Finanzbehörde, Zollbehörde
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR40002776