Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 12.12.1971 — BGBl. Nr. 430/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute12.12.1971 BGBl. Nr. 430/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1971,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

12.12.1971BGBl. Nr. 430/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 11

Vollstreckung

  1. Absatz eins,Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels (Entscheidung, Rückstandsanzeige, Rückstandsausweis) sowie eine Bescheinigung der zuständigen Oberfinanzdirektion oder der zuständigen Finanzlandesdirektion beizufügen, daß die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung unanfechtbar und vollstreckbar ist.
  2. Absatz 2,Exekutionstitel, die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind von der zuständigen Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Artikel 4 bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Die Vollstreckung wird in der Währung des ersuchten Staates durchgeführt. Zu diesem Zweck hat die Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion den zu vollstreckenden Geldbetrag in ihre Landeswährung umzurechnen. Für die Umrechnung maßgebend ist in der Bundesrepublik Deutschland der in Frankfurt am Main festgestellte amtliche Devisenkurs für telegraphische Auszahlung und in der Republik Österreich der an der Wiener Börse notierte Devisenkurs für Zahlung Frankfurt am Main an dem Tage, an dem das Ersuchen bei der Oberfinanzdirektion oder der Finanzlandesdirektion eingegangen ist.
  4. Absatz 4,Die Exekutionstitel werden in der gleichen Weise wie gleichartige Exekutionstitel des ersuchten Staates vollstreckt.
  5. Absatz 5,Über Einwendungen gegen die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sowie gegen die Zulässigkeit oder die Art der Vollstreckung entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Staates nach dessen Recht.
  6. Absatz 6,Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder die Vollstreckbarkeit des Anspruches, dessen Erfüllung erzwungen werden soll, sind von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates nach dessen Recht zu erledigen. Werden solche Einwendungen bei der ersuchten Behörde erhoben, so sind sie der ersuchenden Behörde zu übermitteln, deren Entscheidung abzuwarten ist; Maßnahmen zur Sicherung der Vollstreckung können getroffen werden.

Schlagworte

Rechtshilfe, Zollangelegenheit, Verbrauchsteuerangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004093

Dokumentnummer

NOR40002777