Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1971Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 16
Durchführung des Vertrages
Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland - soweit die Finanzgerichte betroffen sind, der Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland - können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unmittelbar miteinander verkehren und sollen die zur Anwendung dieses Vertrages erforderlichen Durchführungsbestimmungen im gegenseitigen Einvernehmen erlassen. Sie werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Vertrages auftreten, im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen.
Schlagworte
Rechtshilfe, Zollangelegenheit, Verbrauchsteuerangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR40002835