Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 12.12.1971 — BGBl. Nr. 430/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute12.12.1971 BGBl. Nr. 430/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1971,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

12.12.1971BGBl. Nr. 430/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 5

Form und Inhalt der Rechts- und Amtshilfeersuchen

  1. Absatz eins,Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Die zu seiner Durchführung erforderlichen Schriftstücke einschließlich etwaiger ihm zugrunde liegender Verfügungen oder Entscheidungen der zuständigen Behörde sind in Urschrift, Ausfertigung, beglaubigter Ablichtung oder beglaubigter Abschrift beizufügen.
  2. Absatz 2,Das Ersuchen oder die ihm nach Absatz 1 beizufügenden Schriftstücke sollen folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
    2. Ziffer 2
      die Art des Verfahrens,
    3. Ziffer 3
      den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
    4. Ziffer 4
      Namen und Anschrift der am Verfahren Beteiligten,
    5. Ziffer 5
      eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit rechtlicher Würdigung.

Schlagworte

Rechtshilfe, Zollangelegenheit, Verbrauchsteuerangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004093

Dokumentnummer

NOR40002742