Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1971Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 6
Geschäftsweg und Zuständigkeit
(1)Absatz eins,Der Rechts- und Amtshilfeverkehr findet unmittelbar zwischen den Finanz(Zoll)behörden der Vertragsstaaten statt.
(2)Absatz 2,Finanzgerichte haben im Rahmen dieses Vertrages die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die Finanz(Zoll)behörden.
(3)Absatz 3,Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiterzuleiten und davon die ersuchende Behörde zu benachrichtigen.
Schlagworte
Rechtshilfe, Zollangelegenheit, Verbrauchsteuerangelegenheit, Rechtshilfeverkehr, Finanzbehörde, Zollbehörde
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR40002746