Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 12.12.1971 — BGBl. Nr. 430/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute12.12.1971 BGBl. Nr. 430/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1971,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

12.12.1971BGBl. Nr. 430/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 7

Erledigung der Ersuchen

  1. Absatz eins,Bei Erledigung der Ersuchen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden; die ersuchte Behörde hat die zur Durchführung der Ersuchen erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dem Verlangen der ersuchenden Behörde, in bestimmter Weise zu verfahren oder die Anwesenheit ihres Vertreters bei der vorzunehmenden Handlung zu gestatten, ist zu entsprechen, sofern das Recht des ersuchten Staates dies nicht verbietet.
  2. Absatz 2,Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Behörde hievon unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, unverzüglich zu benachrichtigen.

Schlagworte

Rechtshilfe, Zollangelegenheit, Verbrauchsteuerangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004093

Dokumentnummer

NOR40002747