Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1971Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 7
Erledigung der Ersuchen
(1)Absatz eins,Bei Erledigung der Ersuchen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden; die ersuchte Behörde hat die zur Durchführung der Ersuchen erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dem Verlangen der ersuchenden Behörde, in bestimmter Weise zu verfahren oder die Anwesenheit ihres Vertreters bei der vorzunehmenden Handlung zu gestatten, ist zu entsprechen, sofern das Recht des ersuchten Staates dies nicht verbietet.
(2)Absatz 2,Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen.
(3)Absatz 3,Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Behörde hievon unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, unverzüglich zu benachrichtigen.
Schlagworte
Rechtshilfe, Zollangelegenheit, Verbrauchsteuerangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR40002747