Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1971Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 8
Akten und andere Gegenstände
(1)Absatz eins,Auf Verlangen des ersuchenden Staates wird die Einsicht in Akten und andere Unterlagen sowie die Abschriftnahme daraus gewährt. Die Übersendung von Akten und sonstigen Schriftstücken in Urschrift soll nur verlangt werden, wenn die Erteilung einer Auskunft oder die Übersendung von Abschriften (Ablichtungen) nicht ausreicht.
(2)Absatz 2,Übergebene Akten, Schriftstücke in Urschrift und andere Gegenstände sind der ersuchten Behörde sobald wie möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen bleiben unberührt.
Schlagworte
Rechtshilfe, Zollangelegenheit, Verbrauchsteuerangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR40002748