Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 12.12.1971 — BGBl. Nr. 430/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute12.12.1971 BGBl. Nr. 430/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1971,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

12.12.1971BGBl. Nr. 430/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 8

Akten und andere Gegenstände

  1. Absatz eins,Auf Verlangen des ersuchenden Staates wird die Einsicht in Akten und andere Unterlagen sowie die Abschriftnahme daraus gewährt. Die Übersendung von Akten und sonstigen Schriftstücken in Urschrift soll nur verlangt werden, wenn die Erteilung einer Auskunft oder die Übersendung von Abschriften (Ablichtungen) nicht ausreicht.
  2. Absatz 2,Übergebene Akten, Schriftstücke in Urschrift und andere Gegenstände sind der ersuchten Behörde sobald wie möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen bleiben unberührt.

Schlagworte

Rechtshilfe, Zollangelegenheit, Verbrauchsteuerangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004093

Dokumentnummer

NOR40002748