Kurztitel
Zahlungsverkehr - Abkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 421/1971 aufgehoben durch BGBl. Nr. 312/1996Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1996,
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Dieses Abkommen tritt am 24. November 1971 in Kraft. Es kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich zum Jahresende gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 28. Oktober 1971, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.