Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
24.08.2005 bis 30.12.2025 — BGBl. II Nr. 259/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1124.08.200530.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 259/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 329/2025
§ 1124.07.197123.08.2005 BGBl. Nr. 263/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

24.08.2005BGBl. II Nr. 259/2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 329/2025

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
  2. Absatz 2,Ein Landesschätzungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die im Paragraph 8, Absatz eins, unter Ziffer eins und 2 angeführten Mitglieder vollzählig und von den unter Ziffer 3, angeführten Mitgliedern zumindest zwei bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestzahl der unter Ziffer 3, angeführten Mitglieder auf ein Mitglied macht einen Landesschätzungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
  4. Absatz 4,Die für die Beratungen eines Landesschätzungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt die Steuer- und Zollkoordination Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2004,) zur Verfügung.
  5. Absatz 5,Die Beratungen und Amtshandlungen sind nicht öffentlich.
  6. Absatz 6,Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005

Schlagworte

Steuerkoordination

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR40068644

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/263/P11/NOR40068644