Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
24.07.1971 bis 23.08.2005 — BGBl. Nr. 263/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1924.08.200530.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 259/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 329/2025
§ 1924.07.197123.08.2005 BGBl. Nr. 263/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1971,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

24.07.1971BGBl. Nr. 263/1971

Außerkrafttretensdatum

23.08.2005danach: BGBl. II Nr. 259/2005

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 14, Ziffer 3, genannten Mitglieder üben gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 ihre Funktion ehrenamtlich aus.
  2. Absatz 2,Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem Bodenschätzungsgesetz 1970 ergeben, haben die Mitglieder Anspruch auf Vergütung des daraus notwendigerweise entstehenden Aufwandes.
  3. Absatz 3,Vergütet werden die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vom Wohnort des Mitgliedes bis zum Ort der Amtshandlung und zurück. Für Strecken, die mit der Bahn zurückgelegt werden, gebührt den in Absatz eins, genannten Mitgliedern des Bundesschätzungsbeirates und der Landesschätzungsbeiräte der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse, wenn auf der betreffenden Strecke Züge dieser Wagenklasse verkehren. Für Hin- und Rückfahrten sind ermäßigte Fahrpreise zu verrechnen.
  4. Absatz 4,Die im Absatz eins, genannten Mitglieder erhalten weiters Tages- und Nächtigungsgebühren und zwar wie folgt:

    Mitglieder des Bundesschätzungsbeirates nach Gebührenstufe 5, Mitglieder der Landesschätzungsbeiräte nach Gebührenstufe 4, sowie Mitglieder der Schätzungsausschüsse nach Gebührenstufe 2 der Reisegebührenvorschrift 1955.

  5. Absatz 5,Aus dem Anlasse der Zurücklegung von Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände gebühren Entschädigungen in dem im Paragraph 64, der Reisegebührenvorschrift 1955 festgesetzten Ausmaße.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR12045200

Alte Dokumentnummer

N3197118789R