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§ 9 AlkAbgG 1973

Fassungen
22.12.1984 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 531/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 922.12.198431.12.2018 BGBl. Nr. 531/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholabgabegesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

22.12.1984BGBl. Nr. 531/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

AlkAbgG 1973

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugsbereich für Absatz eins, vorletzter und letzter Satz: ab 1. 1. 1986 (Abschn. römisch vier, Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,)

Text

Veranlagungszeitraum, Einzelbesteuerung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei der Berechnung der Abgabe ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vom Gesamtbetrag der Entgelte auszugehen, die der Unternehmer im Laufe eines Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) für seine Umsätze vereinbart (vereinnahmt) hat. Hat der Unternehmer mehrere Betriebe, so sind die in allen Betrieben vereinbarten (vereinnahmten) Entgelte zusammenzurechnen. Hat ein Unternehmer, der seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres eröffnet oder eingestellt hat, Entgelte nur in einem Teil des Kalenderjahres vereinbart (vereinnahmt), so tritt an die Stelle des Kalenderjahres dieser Teil. Bei Unternehmern, die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 ihre Umsatzsteuer nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des Kalenderjahres jener Zeitraum als Veranlagungszeitraum, der für die Berechnung der Umsatzsteuer als Veranlagungszeitraum gilt. Ist das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr Veranlagungszeitraum, so tritt in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle des Kalenderjahres sinngemäß das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr.
  2. Absatz 2,Bei der Einfuhr wird die Abgabe von alkoholischen Getränken für jeden einzelnen abgabepflichtigen Vorgang berechnet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10004106

Dokumentnummer

NOR12045366

Alte Dokumentnummer

N3197211110R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/446/P9/NOR12045366