(1)Absatz eins,Bei der Berechnung der Abgabe ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 vom Gesamtbetrag der Entgelte auszugehen, die der Unternehmer im Laufe eines Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) für seine Umsätze vereinbart (vereinnahmt) hat. Hat der Unternehmer mehrere Betriebe, so sind die in allen Betrieben vereinbarten (vereinnahmten) Entgelte zusammenzurechnen. Hat ein Unternehmer, der seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres eröffnet oder eingestellt hat, Entgelte nur in einem Teil des Kalenderjahres vereinbart (vereinnahmt), so tritt an die Stelle des Kalenderjahres dieser Teil. Bei Unternehmern, die gemäß § 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ihre Umsatzsteuer nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des Kalenderjahres jener Zeitraum als Veranlagungszeitraum, der für die Berechnung der Umsatzsteuer als Veranlagungszeitraum gilt. Ist das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr Veranlagungszeitraum, so tritt in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle des Kalenderjahres sinngemäß das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr.Bei der Berechnung der Abgabe ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vom Gesamtbetrag der Entgelte auszugehen, die der Unternehmer im Laufe eines Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) für seine Umsätze vereinbart (vereinnahmt) hat. Hat der Unternehmer mehrere Betriebe, so sind die in allen Betrieben vereinbarten (vereinnahmten) Entgelte zusammenzurechnen. Hat ein Unternehmer, der seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres eröffnet oder eingestellt hat, Entgelte nur in einem Teil des Kalenderjahres vereinbart (vereinnahmt), so tritt an die Stelle des Kalenderjahres dieser Teil. Bei Unternehmern, die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 ihre Umsatzsteuer nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des Kalenderjahres jener Zeitraum als Veranlagungszeitraum, der für die Berechnung der Umsatzsteuer als Veranlagungszeitraum gilt. Ist das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr Veranlagungszeitraum, so tritt in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle des Kalenderjahres sinngemäß das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr.