Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972 ÜR
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu §§ 3, 4, 8, 9, 10, 18, 20a, 24, 26, 27, 33, 34, 40, 41, 42, 45, 48, 67, 71, 72, 73, 82, 93, 106, 106a und 122 EStGAnmerkung, Zu Paragraphen 3, 4, 8, 9, 10, 18, 20 a, 24, 26, 27, 33, 34, 40, 41, 42, 45, 48, 67, 71, 72, 73, 82, 93, 106, 106 a und 122 EStG
1972, BGBl. Nr. 440/1972)1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,)
Die Bestimmungen der Art. I Z 1 bis 7, 9 bis 19, 21, 22, 24 bis 30 und 33 sind anzuwenden,Die Bestimmungen der Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 7, 9 bis 19, 21, 22, 24 bis 30 und 33 sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1981,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 enden.
beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für die Zeit ab 1. Jänner 1981.
Abweichend von Z 1 ist die Bestimmung des Art. I Z 4Abweichend von Ziffer eins, ist die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 4
hinsichtlich Umweltschutzanlagen und Mitbenützungsrechten an solchen Anlagen erstmalig auf im Wirtschaftsjahr 1981 (1980/81) angeschaffte oder hergestellte Umweltschutzanlagen anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 8 sind hinsichtlich der Abs. 1Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 8, sind hinsichtlich der Absatz eins
und 2 des § 20a erstmalig auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1980 dem Anlagevermögen zugeführt werden.und 2 des Paragraph 20 a, erstmalig auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1980 dem Anlagevermögen zugeführt werden.
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1981 dem Anlagevermögen zugeführt worden sind, ist die auf 1981 und die Folgejahre nach Maßgabe der Restnutzungsdauer entfallende Absetzung für Abnutzung nach den Bestimmungen des Art. I Z 8 mit höchstens 25 000 S (6 000 S) jährlich zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Restnutzungsdauer sind von der sich aus § 20a Abs. 2 EStG 1972 ergebenden Nutzungsdauer die bisherigen Jahre der Nutzung abzuziehen. Bei Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist im Wirtschaftsjahr 1980/81 die Absetzung für Abnutzung für die in das Kalenderjahr 1980 fallenden Monate anteilsmäßig vom Jahresbetrag von höchstens 19 000 S (4 800 S) und für die in das Kalenderjahr 1981 fallenden Monate anteilsmäßig vom Jahresbetrag von höchstens 25 000 S (6 000 S) zu berechnen; § 7 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1972 ist nicht anzuwenden.Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1981 dem Anlagevermögen zugeführt worden sind, ist die auf 1981 und die Folgejahre nach Maßgabe der Restnutzungsdauer entfallende Absetzung für Abnutzung nach den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 8, mit höchstens 25 000 S (6 000 S) jährlich zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Restnutzungsdauer sind von der sich aus Paragraph 20 a, Absatz 2, EStG 1972 ergebenden Nutzungsdauer die bisherigen Jahre der Nutzung abzuziehen. Bei Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist im Wirtschaftsjahr 1980/81 die Absetzung für Abnutzung für die in das Kalenderjahr 1980 fallenden Monate anteilsmäßig vom Jahresbetrag von höchstens 19 000 S (4 800 S) und für die in das Kalenderjahr 1981 fallenden Monate anteilsmäßig vom Jahresbetrag von höchstens 25 000 S (6 000 S) zu berechnen; Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz EStG 1972 ist nicht anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 8 sind hinsichtlich der Abs. 3 bis 10 des § 20a ab der Veranlagung 1981 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 enden, anzuwenden. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind diese Bestimmungen erstmalig auf Betriebsausgaben sowie auf Vorgänge im Sinne des § 20a Abs. 5 anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1981 fallen.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 8, sind hinsichtlich der Absatz 3 bis 10 des Paragraph 20 a, ab der Veranlagung 1981 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 enden, anzuwenden. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind diese Bestimmungen erstmalig auf Betriebsausgaben sowie auf Vorgänge im Sinne des Paragraph 20 a, Absatz 5, anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1981 fallen.
Bei der Ermittlung der Gewinne oder Verluste im Sinne des § 20a Abs. 5 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 20a Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes um die bisher berücksichtigten Beträge für Absetzung für Abnutzung zu vermindern.Bei der Ermittlung der Gewinne oder Verluste im Sinne des Paragraph 20 a, Absatz 5, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Paragraph 20 a, Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes um die bisher berücksichtigten Beträge für Absetzung für Abnutzung zu vermindern.
Die Bestimmung des Art. I Z 20 sind erstmalig auf nach dem 31. Dezember 1981 fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge anzuwenden.Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, sind erstmalig auf nach dem 31. Dezember 1981 fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 23 sind für LohnzahlungszeiträumeDie Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 23, sind für Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1972 enden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 31 sind erstmalig für ZeiträumeDie Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 31, sind erstmalig für Zeiträume
nach dem 31. Dezember 1980 anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 32 sind erstmalig für ZeiträumeDie Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 32, sind erstmalig für Zeiträume
nach dem 31. Dezember 1974 anzuwenden.
Anmerkung
Abschn. I Art. I Z 1 - 7 ändert § 3, 4, 8, 9, 10 und 18 EStG 1972
Z 4 ändert § 8 EStG 1972
Z 8 ändert § 20a EStG 1972
Z 9 - 19 ändert § 24, 26, 27, 33, 34, 40, 41 und
42 EStG 1972
Z 20 ändert § 45 EStG 1972
Z 21 ändert § 48 EStG 1972
Z 22 ändert § 67 EStG 1972
Z 23 ändert § 71 EStG 1972
Z 24 - 30 ändert § 72, 73, 82, 93 und 106 EStG 1972
Z 31 ändert § 106a EStG 1972
Z 32 ändert § 106a EStG 1972
Z 33 ändert § 122 EStG 1972.