Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 645/1977Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,).
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu §§ 49, 58, 59 und 119 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)Anmerkung, Zu Paragraphen 49, 58, 59 und 119 EStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,)
Auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt volle oder halbe Kinderabsetzbeträge gelten als Vermerke von Kindern im Sinne des § 119 Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes: Liegen die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern zum 1. Jänner 1978 nicht vor, so gilt § 58 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sinngemäß; der Vermerk ist mit Ablauf des Kalenderjahres 1977 zu streichen. Der Vermerk von Kindern, für die kein Kinderabsetzbetrag auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt ist, ist für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 1977 enden, sofern der Antrag bis 31. März 1978 gestellt werden, gilt § 59 Abs. 1 letzter Satz Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sinngemäß.Auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt volle oder halbe Kinderabsetzbeträge gelten als Vermerke von Kindern im Sinne des Paragraph 119, Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes: Liegen die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern zum 1. Jänner 1978 nicht vor, so gilt Paragraph 58, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sinngemäß; der Vermerk ist mit Ablauf des Kalenderjahres 1977 zu streichen. Der Vermerk von Kindern, für die kein Kinderabsetzbetrag auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt ist, ist für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 1977 enden, sofern der Antrag bis 31. März 1978 gestellt werden, gilt Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160532
Alte Dokumentnummer
N3197711760T