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Art. 4 (ÜR) EStG 1972

Fassungen
30.12.1977 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 645/1977 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 (ÜR)30.12.197731.12.1988 § → § BGBl. Nr. 645/1977 · 2 Dokumente
Art. 4 (ÜR)16.01.197431.12.1988 BGBl. Nr. 27/1974

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 4 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

16.01.1974BGBl. Nr. 27/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,).

Text

Artikel römisch vier

Anmerkung, Zu Paragraphen 14, 16, 26 und 67 EStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wertpapierdeckung für die in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres 1973 (1972 aus 1973,) gebildeten Abfertigungsrücklagen spätestens am 31. März 1974 gegeben sein muß.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2 bis 5 sind anzuwenden,
    1. Litera a
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1974,
    2. Litera b
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1973 enden.
  3. Absatz 3,Anmerkung, ÜR zum UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
  4. Absatz 4,Anmerkung, ÜR zum Alkoholabgabegesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1972,)

Anmerkung

Art. I Z 1 ändert § 14 EStG 1972
Z 2 - 5 ändert § 16, 26 und 67 EStG 1972.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12160524

Alte Dokumentnummer

N3197413288S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/27/A4/NOR12160524

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

30.12.1977BGBl. Nr. 645/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,).

Text

Artikel römisch vier

Anmerkung, Zu Paragraphen 8, 10, 11, 14, 16, 18, 20 a, 26, 33, 34, 49, 50, 53, 57, 58, 59, 60, 62, 66, 67, 70, 72, 73, 75, 76, 102, 108, 119, und

122 EStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,)

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen der Artikel römisch eins und römisch zwei sind anzuwenden,
    1. Litera a
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978,
    2. Litera b
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1977 enden.

  1. Ziffer 2
    Abweichend von Ziffer eins, kann der Steuerpflichtige von den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 4 und des Artikel römisch zwei, bereits in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres 1977 (1976/77) Gebrauch machen.

  1. Ziffer 3
    Abweichend von Ziffer eins, sind die in Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2 enthaltenen
Bestimmungen, wonach die vorzeitige Abschreibung bzw. der Investitionsfreibetrag bei bestimmten Kraftfahrzeugen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden, erstamlig für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. Juni 1977 angeschafft oder hergestellt werden.

  1. Ziffer 4
    Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern,
die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes zum Anlagevermögen gehören, ist der Restbuchwert gleichmäßig auf die neu zu ermittelnde Restnutzungsdauer verteilt abzusetzen. Die Restnutzungsdauer beträgt sieben Jahre vermindert um die bisherige Dauer der Nutzung durch den Steuerpflichtigen. Die Absetzung für Abnutzung ist steuerlich nur insoweit zu berücksichtigen, als sie bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen den Betrag von 15 000 S, bei Krafträdern den Betrag von 4 000 S jährlich nicht übersteigt.

  1. Ziffer 5
    Bei Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr gilt für das Wirtschaftsjahr 1977/78 zusätzlich folgendes:

Für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1977/78 bereits zum Analgevermögen gehören, ist die Absetzung für Abnutzung für die in das Kalenderjahr 1977 fallenden Monate des Wirtschaftsjahres 1977/78 anteilsmäßig von den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen; für die in das Kalenderjahr 1978 fallenden Monate des Wirtschaftsjahres 1977/78 ist die Absetzung für Abnutzung anteilsmäßig nach den Bestimmungen des Paragraph 20 a, Absatz eins bis 5 EStG 1972 unter Berücksichtigung der Ziffer 4, zu ermitteln. Die übrigen mit dem Betrieb dieser Kraftfahrzeuge im unmittelbaren wirtschafltichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind insoweit, als sie in das Kalenderjahr 1977 fallen, in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Die in das Kalenderjahr 1978 fallenden Betriebsausgaben sind nach Paragraph 20 a, Absatz 4 und 5 EStG 1972 zu ermitteln. Dies gilt sinngemäß auch für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, die im Wirtschaftsjahr 1977/78 in Nutzung genommen werden; Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz EStG 1972 ist auf solche Kraftfahrzeuge nicht anzuwenden.

  1. Ziffer 6
    Auf Kraftfahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 1975 angeschafft
oder hergestellt worden sind und für die eine vorzeitige Abschreibung in Anspruch genommen wurde oder auf die stille Rücklagen (Paragraph 12, Absatz eins, EStG 1972) übertragen wurden, findet der zweite Satz des Paragraph 20 a, Absatz 6, EStG 1972 keine Anwendung. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. August 1977 angeschafft oder hergestellt wurden und für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, bleibt die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, EStG 1972 unberührt.

Anmerkung

Abschn. I Art. I ändert § 8, 10, 11, 14, 16, 18, 20a, 26, 33, 34, 49, 50, 53, 57, 58, 59, 60, 62, 66, 67, 70, 72, 73, 75, 76, 102, 108, 119 und 122 EStG 1972.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12160533

Alte Dokumentnummer

N3197711761T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/645/A4/NOR12160533