Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 409/1974Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,).
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Gemeinsame Schlußbestimmungen
(Anm.: Zu §§ 4, 28 und 106a EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)Anmerkung, Zu Paragraphen 4, 28 und 106 a EStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,)
Die Bestimmungen des Art. IV Z 1, soweit sie die Abgaben vom Einkommen und Ertrag betreffen, und des Art. IV Z 2 lit. a und b sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden. Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Art. IV Z 2 lit. c sind erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1974 und nur unter der Voraussetzung abzugelten, daß die Mietzinserhöhung auf einer nach dem 31. Juli 1974 ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) beruht; entsprechende Anträge dürfen erst nach dem 31. Dezember 1974 gestellt werden. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. August 1974 in Kraft.Die Bestimmungen des Artikel römisch vier, Ziffer eins,, soweit sie die Abgaben vom Einkommen und Ertrag betreffen, und des Artikel römisch vier, Ziffer 2, Litera a und b sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden. Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Artikel römisch vier, Ziffer 2, Litera c, sind erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1974 und nur unter der Voraussetzung abzugelten, daß die Mietzinserhöhung auf einer nach dem 31. Juli 1974 ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) beruht; entsprechende Anträge dürfen erst nach dem 31. Dezember 1974 gestellt werden. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. August 1974 in Kraft.
(Anm.: Vollziehungsklausel der Novelle, BGBl. Nr. 409/1974.)Anmerkung, Vollziehungsklausel der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1974,.)
Anmerkung
Art. IV Z 2 lit. a und b ändert § 4 und 28 EStG 1972
lit. c fügt § 106a EStG 1972 ein.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160525
Alte Dokumentnummer
N3197414154S