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Art. 3 (ÜR) EStG 1972

Fassungen
31.12.1981 bis 26.06.1985 — BGBl. Nr. 620/1981 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 (ÜR)01.10.198731.12.1988 § → § BGBl. Nr. 618/1987 · 4 Dokumente
Art. 3 (ÜR)27.06.198530.09.1987 § → § BGBl. Nr. 251/1985 · 3 Dokumente
Art. 3 (ÜR)31.12.198126.06.1985 § → § BGBl. Nr. 620/1981 · 2 Dokumente
Art. 3 (ÜR)30.12.197731.12.1988 BGBl. Nr. 645/1977

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

30.12.1977BGBl. Nr. 645/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,).

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zu Paragraphen 49, 58, 59 und 119 EStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,)

Auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt volle oder halbe Kinderabsetzbeträge gelten als Vermerke von Kindern im Sinne des Paragraph 119, Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes: Liegen die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern zum 1. Jänner 1978 nicht vor, so gilt Paragraph 58, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sinngemäß; der Vermerk ist mit Ablauf des Kalenderjahres 1977 zu streichen. Der Vermerk von Kindern, für die kein Kinderabsetzbetrag auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt ist, ist für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 1977 enden, sofern der Antrag bis 31. März 1978 gestellt werden, gilt Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12160532

Alte Dokumentnummer

N3197711760T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/645/A3/NOR12160532

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

31.12.1981BGBl. Nr. 620/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,).

Text

Artikel römisch drei
(Anm.: Zu §§ 3, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 16, 18, 20, 20a, 22, 23a,

25, 26, 33, 37, 39, 57, 58, 62, 67, 68, 105, 106 und 108

EStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,)

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, 4, 5, 8, 9, 14 bis 18, 21 bis 35, 35 b bis 37 und 40 b bis 42 sind anzuwenden,
    1. Litera a
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982,
    2. Litera b
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1981 enden.

  1. Ziffer 2
    Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 6, sind erstmalig bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 anzuwenden. Sind Veranlagungen für Zeiträume, die in den Anwendungsbereich der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, fallen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durch einen Bescheid abgeschlossen, so kann die Abgabenbehörde das Verfahren wiederaufnehmen. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens ist stattzugeben, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember 1982 eingebracht wird. Die Abgabenbehörde hat im wiederaufgenommenen Verfahren den Gewinn für das Ermittlung bisher zugrunde gelegte Wirtschaftsjahr unter Beachtung der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, zu ermitteln. Andere Änderungen der ursprünglichen Sachentscheidung sind nicht zulässig. Im übrigen sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß anzuwenden.
Der Eintritt der Verjährung steht Maßnahmen gemäß den Paragraphen 295, 296, BAO, die auf Grund einer Wiederaufnahme des Vefahrens im vorstehenden Sinn erforderlich werden, nicht entgegen. Im Rahmen von Maßnahmen gemäß den Paragraphen 295, 296, BAO ist eine Änderung der ursprünglichen Sachentscheidung nur in jenem Umfang zulässig, in dem der Feststellungs- oder Einkommensteuerbescheid abgeändert worden ist.

  1. Ziffer 3
    Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 7, sind erstmals auf Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1981 anzuwenden. Wird die Investitionsbegünstigung von den auf die einzelenen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen, ist die Bestimmung erstmals auf jene Teilbeträge der Herstellungskosten anzuwenden, die Zeiträume nach dem 31. Dezember 1981 betreffen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind bei Ermittlung des Ausmaßes der höchstzulässigen Investitionsbegünstigung die Teilbeträge der im Wirtschaftsjahr 1981/82 angefallenen Herstellungskosten entsprechend der Dauer der Herstellung im Wirtschaftsjahr verhältsnismäßig auf den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1982 und nach dem 31. Dezember 1981 aufzuteilen, angefangene Monate sind hiebei als volle Monate zu rechnen.

  1. Ziffer 4
    Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 9 a, sind erstmals auf
Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1981 anzuwenden.

  1. Ziffer 5
    Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 10, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 anzuwenden. Wurde für solche Personen eine Rücklage bisher nicht gebildet, dann ist die Rücklage zu Lasten des Gewinnes für das Wirtschaftsjahr 1982 (1981/82) zu bilden.

  1. Ziffer 6
    Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, ist erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden. Hat der Steuerpflichtige gemäß Abschnitt römisch eins Artikel römisch vier, Ziffer 2, des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 645, von den Bestimmugnen des Abschnittes römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 4 und Artikel römisch zwei, bereits in der S chlußbilanz des Wirtschaftsjahres 1977 (1976/77) Gebrauch gemacht, dann ist die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1977 anzuwenden.

  1. Ziffer 7
    Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 12, sind anzuwenden,
    1. Litera a
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für Kalenderjahr 1983,
    2. Litera b
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden.

  1. Ziffer 8
    Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 19 und 20 sind erstmalig ab
der Veranlagung 1982 anzuwenden. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind diese Bestimmungen erstmalig auf Betriebsausgaben sowie auf Vorgänge im Sinne des Paragraph 20 a, Absatz 5, anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1982 fallen.

  1. Ziffer 9
    In Artikel römisch eins, Ziffer 43, ist die Bestimmung des Paragraph 108, Absatz 2
für Zeiträume nach dem 31. deezmber 1981 anzuwenden.

  1. Ziffer 10
    Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins und 13 sind erstmals bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 1981 anzuwenden.

  1. Ziffer 11
    Für die Deckung von Abfertigungsrücklagen (steuerfreien Beträgen) dürfen in der Bilanz des Wirtschaftsjahres 1982 (1981/82) nur mehr Wertpapiere im Sinne des Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung dieses Bundesgesetzes herangezogen werden. Endet das Wirtschaftsjahr 1982 (1981/82) vor dem 30. Juni 1982, so ist diesem Erfordernis spätestens am 30. Juni 1982 zu entsprechen.

Anmerkung

Abschn. I Art. I Z 1 ändert § 3 EStG 1972
Z 2 ändert § 3 EStG 1972
Z 4 ändert § 3 EStG 1972
Z 5 ändert § 3 EStG 1972
Z 6 ändert § 5 EStG 1972
Z 7 ändert § 8 EStG 1972
Z 8 ändert § 9 EStG 1972
Z 9 ändert § 12 EStG 1972
Z 9a ändert § 13 EStG 1972
Z 10 ändert § 14 EStG 1972
Z 11 ändert § 14 EStG 1972
Z 12 ändert § 16 EStG 1972
Z 13 ändert § 16 EStG 1972
Z 14 - 18 ändert § 18, 20 EStG 1972
Z 19 - 20 ändert § 20a EStG 1972
Z 21 - 35 ändert § 22, 23a, 25, 26, 33, 37, 39,
57, 58 EStG 1972
Z 35b - 37 ändert § 62, 67, 68 EStG 1972
Z 40b - 42 ändert § 105, 106 EStG 1972
Z 43 ändert § 108 EStG 1972.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12160543

Alte Dokumentnummer

N3198113509R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/620/A3/NOR12160543