Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1981Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,).
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu §§ 3, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 16, 18, 20, 20a, 22, 23a,
25, 26, 33, 37, 39, 57, 58, 62, 67, 68, 105, 106 und 108
EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972)EStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,)
Die Bestimmungen des Art. I Z 2, 4, 5, 8, 9, 14 bis 18, 21 bis 35, 35b bis 37 und 40b bis 42 sind anzuwenden,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, 4, 5, 8, 9, 14 bis 18, 21 bis 35, 35 b bis 37 und 40 b bis 42 sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1981 enden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 6 sind erstmalig beiDie Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 6, sind erstmalig bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 anzuwenden. Sind Veranlagungen für Zeiträume, die in den Anwendungsbereich der Bestimmung des Art. I Z 6 fallen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durch einen Bescheid abgeschlossen, so kann die Abgabenbehörde das Verfahren wiederaufnehmen. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens ist stattzugeben, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember 1982 eingebracht wird. Die Abgabenbehörde hat im wiederaufgenommenen Verfahren den Gewinn für das Ermittlung bisher zugrunde gelegte Wirtschaftsjahr unter Beachtung der Bestimmung des Art. I Z 6 zu ermitteln. Andere Änderungen der ursprünglichen Sachentscheidung sind nicht zulässig. Im übrigen sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß anzuwenden.der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 anzuwenden. Sind Veranlagungen für Zeiträume, die in den Anwendungsbereich der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, fallen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durch einen Bescheid abgeschlossen, so kann die Abgabenbehörde das Verfahren wiederaufnehmen. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens ist stattzugeben, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember 1982 eingebracht wird. Die Abgabenbehörde hat im wiederaufgenommenen Verfahren den Gewinn für das Ermittlung bisher zugrunde gelegte Wirtschaftsjahr unter Beachtung der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, zu ermitteln. Andere Änderungen der ursprünglichen Sachentscheidung sind nicht zulässig. Im übrigen sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß anzuwenden.
Der Eintritt der Verjährung steht Maßnahmen gemäß den §§ 295, 296 BAO, die auf Grund einer Wiederaufnahme des Vefahrens im vorstehenden Sinn erforderlich werden, nicht entgegen. Im Rahmen von Maßnahmen gemäß den §§ 295, 296 BAO ist eine Änderung der ursprünglichen Sachentscheidung nur in jenem Umfang zulässig, in dem der Feststellungs- oder Einkommensteuerbescheid abgeändert worden ist.Der Eintritt der Verjährung steht Maßnahmen gemäß den Paragraphen 295, 296, BAO, die auf Grund einer Wiederaufnahme des Vefahrens im vorstehenden Sinn erforderlich werden, nicht entgegen. Im Rahmen von Maßnahmen gemäß den Paragraphen 295, 296, BAO ist eine Änderung der ursprünglichen Sachentscheidung nur in jenem Umfang zulässig, in dem der Feststellungs- oder Einkommensteuerbescheid abgeändert worden ist.
Die Bestimmungen des Art. I Z 7 sind erstmals auf Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1981 anzuwenden. Wird die Investitionsbegünstigung von den auf die einzelenen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen, ist die Bestimmung erstmals auf jene Teilbeträge der Herstellungskosten anzuwenden, die Zeiträume nach dem 31. Dezember 1981 betreffen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind bei Ermittlung des Ausmaßes der höchstzulässigen Investitionsbegünstigung die Teilbeträge der im Wirtschaftsjahr 1981/82 angefallenen Herstellungskosten entsprechend der Dauer der Herstellung im Wirtschaftsjahr verhältsnismäßig auf den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1982 und nach dem 31. Dezember 1981 aufzuteilen, angefangene Monate sind hiebei als volle Monate zu rechnen.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 7, sind erstmals auf Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1981 anzuwenden. Wird die Investitionsbegünstigung von den auf die einzelenen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen, ist die Bestimmung erstmals auf jene Teilbeträge der Herstellungskosten anzuwenden, die Zeiträume nach dem 31. Dezember 1981 betreffen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind bei Ermittlung des Ausmaßes der höchstzulässigen Investitionsbegünstigung die Teilbeträge der im Wirtschaftsjahr 1981/82 angefallenen Herstellungskosten entsprechend der Dauer der Herstellung im Wirtschaftsjahr verhältsnismäßig auf den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1982 und nach dem 31. Dezember 1981 aufzuteilen, angefangene Monate sind hiebei als volle Monate zu rechnen.
Die Bestimmungen des Art. I Z 9a sind erstmals aufDie Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 9 a, sind erstmals auf
Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1981 anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 10 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 anzuwenden. Wurde für solche Personen eine Rücklage bisher nicht gebildet, dann ist die Rücklage zu Lasten des Gewinnes für das Wirtschaftsjahr 1982 (1981/82) zu bilden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 10, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 anzuwenden. Wurde für solche Personen eine Rücklage bisher nicht gebildet, dann ist die Rücklage zu Lasten des Gewinnes für das Wirtschaftsjahr 1982 (1981/82) zu bilden.
Die Bestimmung des Art. I Z 11 ist erstmalig bei der VeranlagungDie Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, ist erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden. Hat der Steuerpflichtige gemäß Abschnitt I Art. IV Z 2 des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 645, von den Bestimmugnen des Abschnittes I Art. I Z 4 und Art. II bereits in der S chlußbilanz des Wirtschaftsjahres 1977 (1976/77) Gebrauch gemacht, dann ist die Bestimmung des Art. I Z 11 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1977 anzuwenden.für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden. Hat der Steuerpflichtige gemäß Abschnitt römisch eins Artikel römisch vier, Ziffer 2, des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 645, von den Bestimmugnen des Abschnittes römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 4 und Artikel römisch zwei, bereits in der S chlußbilanz des Wirtschaftsjahres 1977 (1976/77) Gebrauch gemacht, dann ist die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1977 anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 12 sind anzuwenden,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 12, sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für Kalenderjahr 1983,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 19 und 20 sind erstmalig abDie Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 19 und 20 sind erstmalig ab
der Veranlagung 1982 anzuwenden. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind diese Bestimmungen erstmalig auf Betriebsausgaben sowie auf Vorgänge im Sinne des § 20a Abs. 5 anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1982 fallen.der Veranlagung 1982 anzuwenden. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind diese Bestimmungen erstmalig auf Betriebsausgaben sowie auf Vorgänge im Sinne des Paragraph 20 a, Absatz 5, anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1982 fallen.
In Art. I Z 43 ist die Bestimmung des § 108 Abs. 2In Artikel römisch eins, Ziffer 43, ist die Bestimmung des Paragraph 108, Absatz 2
für Zeiträume nach dem 31. deezmber 1981 anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. I Z 1 und 13 sind erstmals beiDie Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins und 13 sind erstmals bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 1981 anzuwenden.
Für die Deckung von Abfertigungsrücklagen (steuerfreien Beträgen) dürfen in der Bilanz des Wirtschaftsjahres 1982 (1981/82) nur mehr Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes herangezogen werden. Endet das Wirtschaftsjahr 1982 (1981/82) vor dem 30. Juni 1982, so ist diesem Erfordernis spätestens am 30. Juni 1982 zu entsprechen.Für die Deckung von Abfertigungsrücklagen (steuerfreien Beträgen) dürfen in der Bilanz des Wirtschaftsjahres 1982 (1981/82) nur mehr Wertpapiere im Sinne des Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung dieses Bundesgesetzes herangezogen werden. Endet das Wirtschaftsjahr 1982 (1981/82) vor dem 30. Juni 1982, so ist diesem Erfordernis spätestens am 30. Juni 1982 zu entsprechen.
Anmerkung
Abschn. I Art. I Z 1 ändert § 3 EStG 1972
Z 2 ändert § 3 EStG 1972
Z 4 ändert § 3 EStG 1972
Z 5 ändert § 3 EStG 1972
Z 6 ändert § 5 EStG 1972
Z 7 ändert § 8 EStG 1972
Z 8 ändert § 9 EStG 1972
Z 9 ändert § 12 EStG 1972
Z 9a ändert § 13 EStG 1972
Z 10 ändert § 14 EStG 1972
Z 11 ändert § 14 EStG 1972
Z 12 ändert § 16 EStG 1972
Z 13 ändert § 16 EStG 1972
Z 14 - 18 ändert § 18, 20 EStG 1972
Z 19 - 20 ändert § 20a EStG 1972
Z 21 - 35 ändert § 22, 23a, 25, 26, 33, 37, 39,
57, 58 EStG 1972
Z 35b - 37 ändert § 62, 67, 68 EStG 1972
Z 40b - 42 ändert § 105, 106 EStG 1972
Z 43 ändert § 108 EStG 1972.