Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 16.06.1972 — BGBl. Nr. 298/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute16.06.1972 BGBl. Nr. 298/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1972,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

16.06.1972BGBl. Nr. 298/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

römisch drei. Entlastung von den schwedischen Steuern
A. Rückerstattung der Kuponsteuer auf Aktiendividenden

Artikel 6

  1. Absatz eins,Der in Österreich wohnhafte Dividendenempfänger hat die Rückerstattung der Kuponsteuer unter Verwendung des Formulars Fi 215 schriftlich zu beantragen. Dieses Formular kann in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen und in Schweden bei der Reichsstelle für Steuerveranlagungsfragen (riksskatteverket) bezogen werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Dividenden fällig geworden sind, bei jenem österreichischen Finanzamt in zweifacher Ausfertigung einzureichen, das für die Veranlagung des Antragstellers zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zuständig ist.
  3. Absatz 3,Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden.
  4. Absatz 4,Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Dividenden und den Abzug der Kuponsteuer anzuschließen. Gibt der Antragsteller an, daß er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden in Schweden keine Betriebstätte hatte oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, nicht tatsächlich zu einer solchen Betriebstätte gehörte, ist - auf Verlangen - die Angabe von einer Bank oder einer anderen Person, die die Geschäftsverhältnisse des Antragstellers kennt, zu bestätigen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel 1 Absatz 3) beizulegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004113

Dokumentnummer

NOR12045657

alte Dokumentnummer

N3197237873J