Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1972Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 7
Das zuständige österreichische Finanzamt prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt das Finanzamt dies auf der für die schwedischen Steuerbehörden bestimmten ersten Ausfertigung, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Finanzamt.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR12045658
alte Dokumentnummer
N3197237874J