Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 16/2009Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2009,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 19
(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem von diesem Staate, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, sowie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragstaates, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eines der Vertragstaaten erbracht werden, finden die Artikel 15 und 18 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2009
Dokumentnummer
NOR12045712
Alte Dokumentnummer
N3197241786J