Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 16/2009Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2009,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 29
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
in Österreich: für das Veranlagungsjahr, das am 1. Jänner des Kalenderjahres beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und für folgende Jahre;
in Griechenland: für Einkünfte, die nach dem 1. Tag des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und in folgenden Jahren erzielt wurden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 22. September 1970, in zweifacher Ausfertigung in griechischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Texte gleicherweise authentisch sind, im Zweifelsfall aber der englische Text maßgeblich ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2009
Dokumentnummer
NOR12045722
Alte Dokumentnummer
N3197241796J