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Art. 29

Fassungen
05.01.1972 bis 31.03.2009 — BGBl. Nr. 39/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2905.01.197231.03.2009 BGBl. Nr. 39/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 16/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2009,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

05.01.1972BGBl. Nr. 39/1972

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 16/2009

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. Litera a
    in Österreich: für das Veranlagungsjahr, das am 1. Jänner des Kalenderjahres beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und für folgende Jahre;
  2. Litera b
    in Griechenland: für Einkünfte, die nach dem 1. Tag des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und in folgenden Jahren erzielt wurden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 22. September 1970, in zweifacher Ausfertigung in griechischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Texte gleicherweise authentisch sind, im Zweifelsfall aber der englische Text maßgeblich ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2009

Gesetzesnummer

10004116

Dokumentnummer

NOR12045722

Alte Dokumentnummer

N3197241796J