Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Portugal)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1972Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1972,
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
BESTEUERUNG DES VERMÖGENS
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.