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Art. 22

Fassungen
ab 27.02.1972 — BGBl. Nr. 85/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute27.02.1972 BGBl. Nr. 85/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Portugal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1972,

Typ

Vertrag - Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

27.02.1972BGBl. Nr. 85/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ABSCHNITT römisch vier
BESTEUERUNG DES VERMÖGENS

Artikel 22

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10004117

Dokumentnummer

NOR12045684

Alte Dokumentnummer

N3197237901J