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Art. 23

Fassungen
ab 27.02.1972 — BGBl. Nr. 85/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute27.02.1972 BGBl. Nr. 85/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Portugal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1972,

Typ

Vertrag - Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

27.02.1972BGBl. Nr. 85/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Portugal plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 2

Text

ABSCHNITT römisch fünf
BESTIMMUNGEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Artikel 23

Methode

(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die in dem anderen Staat besteuerten Einkünfte entfällt.

(3) Hat Portugal eine Einkommensteuerbefreiung oder -ermäßigung gewährt

  1. Litera a
    durch eine der folgenden Vorschriften:
    Artikel 10, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 22 des Gesetzes über die Steuer von Einkünften aus Kapitalvermögen, Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Steuer von Arbeitseinkünften, Artikel 8 Ziffer 1 Litera n, p, q, r, s, t, u und v sowie Artikel 86 des Gesetzes über die Ergänzungssteuer,
    Artikel 27 der Verordnung Nummer 46.492 vom 18. August 1965, soweit diese im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Geltung standen und danach nicht oder nur in geringfügiger, den allgemeinen Charakter nicht berührender Hinsicht abgeändert wurden,
  2. Litera b
    durch eine später erlassene Befreiungs- oder Ermäßigungsvorschrift von im wesentlichen ähnlicher Art, vorausgesetzt, daß die Vorschrift in der Folge nicht oder nur in geringfügiger, den allgemeinen Charakter nicht berührender Hinsicht abgeändert wurde,
so wird auf die österreichische Steuer gemäß Absatz 2 jener Betrag angerechnet, der der portugiesischen Steuer entspricht, die nach dem Abkommen von diesen Einkünften erhoben hätte werden können, wenn keine solche Steuerbefreiung oder -ermäßigung gewährt worden wäre.

Schlagworte

Einkommensteuerermäßigung, Befreiungsvorschrift, Steuerermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2020

Gesetzesnummer

10004117

Dokumentnummer

NOR12045685

Alte Dokumentnummer

N3197237902J