Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 29.06.1972 — BGBl. Nr. 371/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute29.06.1972 BGBl. Nr. 371/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1972,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

29.06.1972BGBl. Nr. 371/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 18

1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.

2. Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäß Artikel 17 zusammengekommenen Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.

3. Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10004118

Dokumentnummer

NOR12045635

Alte Dokumentnummer

N3197226656L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/371/A18/NOR12045635