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Art. 19

Fassungen
ab 29.06.1972 — BGBl. Nr. 371/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute29.06.1972 BGBl. Nr. 371/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1972,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

29.06.1972BGBl. Nr. 371/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 19

1. Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

  1. Litera a
    durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
  2. Litera b
    durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
  3. Litera c
    durch Beitritt.

2. Dieses Abkommen liegt bis einschließlich 30. Juni 1969 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf; nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.

3. Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt.

4. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10004118

Dokumentnummer

NOR12045636

Alte Dokumentnummer

N3197226657L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/371/A19/NOR12045636