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Art. 20

Fassungen
ab 29.06.1972 — BGBl. Nr. 371/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute29.06.1972 BGBl. Nr. 371/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1972,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

29.06.1972BGBl. Nr. 371/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 20

1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 19 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10004118

Dokumentnummer

NOR12045637

Alte Dokumentnummer

N3197226658L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/371/A20/NOR12045637