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Art. 1 (ÜR)

Fassungen
ab 01.01.1992 — BGBl. Nr. 396/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 (ÜR) heute01.01.1992 BGBl. Nr. 396/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung - Zuckerverwertung (Zuckerförderungsgesetz) ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 396/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Das Zuckerförderungsgesetz wurde aufgehoben durch die Bundesgesetzblatt Nr.

378 aus 1992,.

Text

ABSCHNITT römisch neun

Artikel römisch eins

Anmerkung, zu Artikel römisch drei, Paragraphen 5 und 7 sowie Artikel römisch fünf, Paragraph 12,,

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1972,)

  1. Absatz eins,Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten angehörenden Bediensteten, die am 1. November 1991 ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft übernommen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
  4. Absatz 4,Den gemäß Absatz eins, übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz eins, übernommenen Bediensteten werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bisher im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten Personalvertretungsorgane von diesen, dann von den im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Personalvertretungsorganen vertreten.

Gesetzesnummer

10004128

Dokumentnummer

NOR12160628

Alte Dokumentnummer

N3199112910H