Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung - Zuckerverwertung (Zuckerförderungsgesetz) ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1991Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Das Zuckerförderungsgesetz wurde aufgehoben durch die BGBl. Nr.Das Zuckerförderungsgesetz wurde aufgehoben durch die Bundesgesetzblatt Nr.
378/1992.378 aus 1992,.
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: zu Art. III §§ 5 und 7 sowie Art. V § 12,Anmerkung, zu Artikel römisch drei, Paragraphen 5 und 7 sowie Artikel römisch fünf, Paragraph 12,,
BGBl. Nr. 494/1972)Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1972,)
(1)Absatz eins,Art. I dieses Abschnittes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.Artikel römisch eins, dieses Abschnittes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2)Absatz 2,Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des Artikels I dieses Abschnittes können ab dem Tag der Verlautbarung erlassen oder abgegeben werden. Sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 wirksam werden.Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des Artikels römisch eins dieses Abschnittes können ab dem Tag der Verlautbarung erlassen oder abgegeben werden. Sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 wirksam werden.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Abschnittes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
Dokumentnummer
NOR12160629
Alte Dokumentnummer
N3199112911H