Rechtstracker.at

Art. 3 § 5

Fassungen
01.01.1992 bis 30.06.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 501.01.199230.06.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 378/1992
Art. 3 § 530.12.197231.12.1991 BGBl. Nr. 494/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung - Zuckerverwertung (Zuckerförderungsgesetz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 378/1992

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Artikel römisch drei

Paragraph 5, (1) Zur Beratung des Bundes in den Angelegenheiten des Artikel römisch zwei, wird bis einschließlich 31. Dezember 1991 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ein Beirat errichtet.

  1. Absatz 2,Der Beirat ist im Bedarfsfalle unverzüglich einzuberufen. Er ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladungen unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin abgesendet worden sind.
  2. Absatz 3,Der Beirat hat seine Geschäftsordnung, die bis einschließlich 31. Dezember 1991 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Absatz eins und 2 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht. Die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vor dem 31. Dezember 1991 genehmigte Geschäftsordnung bleibt auch nach dem 1. Jänner 1992 in Kraft.
  3. Absatz 4,Maßnahmen zur Errichtung eines Beirates gemäß Absatz eins, beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft können bereits ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes gesetzt werden, werden aber erst mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt IX Art. I und II, BGBl. Nr. 396/1991

Gesetzesnummer

10004128

Dokumentnummer

NOR12051154

Alte Dokumentnummer

N3199112907H