Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung - Zuckerverwertung (Zuckerförderungsgesetz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 378/1992Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 7Artikel 3, Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 378/1992
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 7. (1) Den Vorsitz im Beirat führt bis einschließlich 31. Dezember 1991 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der sich jeweils durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates sind bis einschließlich 31. Dezember 1991 vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu führen.Paragraph 7, (1) Den Vorsitz im Beirat führt bis einschließlich 31. Dezember 1991 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der sich jeweils durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates sind bis einschließlich 31. Dezember 1991 vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu führen.
(2)Absatz 2,Für die Gutachtertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, so hat der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter zu behandeln.
(3)Absatz 3,Können sich die anwesenden Beiratsmitglieder nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen, so sind die Stellungnahmen aller anwesenden Beiratsmitglieder in einem Sitzungsprotokoll wiederzugeben.
Anmerkung
ÜR: Abschnitt IX Art. I und II, BGBl. Nr. 396/1991
Dokumentnummer
NOR12051155
Alte Dokumentnummer
N3199112908H