Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
03.03.1973 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 97/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 103.03.197331.12.1994 BGBl. Nr. 97/1973 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei nichtbuchführungspflichtigen Handels- und Gewerbetreibenden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1973,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.03.1973BGBl. Nr. 97/1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (Paragraph 5, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1973,)

Diese Verordnung wurde in Paragraph 28, Absatz 5, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
  2. Absatz 2,Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils in der Anlage angeführten Betriebsart mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach Paragraph 6, Ziffer 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972, sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004136

Dokumentnummer

NOR12045734

Alte Dokumentnummer

N3197310868S