Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
03.03.1973 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 97/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 203.03.197331.12.1994 BGBl. Nr. 97/1973 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei nichtbuchführungspflichtigen Handels- und Gewerbetreibenden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1973,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.03.1973BGBl. Nr. 97/1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (Paragraph 5, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1973,)

Diese Verordnung wurde in Paragraph 28, Absatz 5, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen zusammenhängen.
  2. Absatz 2,Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Von den in der Anlage angeführten Berufsgruppen mit Ausnahme jener der Ziffer 40, 41 und 62 :
      1. Litera a
        die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Fremd- und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar in die gewerbliche Leistung eingehen, sowie für Lieferungen von Gegenständen einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - erwirbt;
      2. Litera b
        die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter Litera a, bezeichneten Lieferungen entsprechen;
    2. Ziffer 2
      von allen in der Anlage angeführten Berufsgruppen die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Das gleiche gilt sinngemäß für jene Steuer, die von anderen Unternehmern für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens, dessen Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden können, gesondert in Rechnung gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004136

Dokumentnummer

NOR12045735

Alte Dokumentnummer

N3197310869S