Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
03.03.1973 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 97/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 303.03.197331.12.1994 BGBl. Nr. 97/1973 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei nichtbuchführungspflichtigen Handels- und Gewerbetreibenden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1973,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.03.1973BGBl. Nr. 97/1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (Paragraph 5, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1973,)

Diese Verordnung wurde in Paragraph 28, Absatz 5, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei Mischbetrieben (z. B. Tischlerei und Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist der Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe heranzuziehen, deren Anteil am Umsatz im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, überwiegt. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, bei entsprechender Trennung der Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen; die Trennung der Umsätze kann auch unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 7, des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgen.
  2. Absatz 2,Werden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend in einer nicht in der Anlage angeführten Berufsgruppe bewirkt, so ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen hingegen die Umsätze in einer in der Anlage angeführten Berufsgruppe, so ist die Anwendung eines Durchschnittssatzes insoweit möglich, als die Umsätze auf diese in der Anlage angeführte Berufsgruppe entfallen. Die Trennung der Umsätze nach den einzelnen Berufsgruppen kann auch unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 7, des Umsatzsteuergesetzes 1972 vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Bei einem Handelsbetrieb, der nach der Anlage zu einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel sowie allfällige Handelsumsätze von in der Anlage nicht angeführten Handelszweigen überwiegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004136

Dokumentnummer

NOR12045736

Alte Dokumentnummer

N3197310870S