Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1973Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1973,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
Geltungsbereich
Artikel 2
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen:
Lehrmaterial, das in ihrem Gebiet ausschließlich für den Unterricht oder die Berufsausbildung verwendet werden soll;
Ersatzteile für das nach lit. a zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Lehrmaterial sowie Werkzeuge, die eigens zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung von Lehrmaterial hergestellt worden sind.Ersatzteile für das nach Litera a, zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Lehrmaterial sowie Werkzeuge, die eigens zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung von Lehrmaterial hergestellt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12045812
Alte Dokumentnummer
N3197326668L