Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1973Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1973,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Die Zulassung von Lehrmaterial, Ersatzteilen und Werkzeugen zur vorübergehenden Einfuhr kann den folgenden Bedingungen unterworfen werden:
daß sie von zugelassenen Anstalten eingeführt und unter deren Aufsicht und Verantwortung verwendet werden;
daß sie im Einfuhrland für nicht gewerbliche Zwecke verwendet werden;
daß sie in Mengen eingeführt werden, die ihrer Zweckbestimmung angemessen sind;
daß sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen läßt;
daß sie das Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland bleiben, solange sie sich im Einfuhrland befinden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12045813
Alte Dokumentnummer
N3197326669L