Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1973Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1973,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Jede Vertragspartei kann die Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im vorliegenden Abkommen eingegangen ist, ganz oder teilweise aussetzen, wenn
Waren vom gleichen Lehrwert wie das Lehrmaterial, dessen vorübergehende Einfuhr beabsichtigt ist, oder
Ersatzteile, die anstelle derer verwendet werden können, deren vorübergehende Einfuhr beabsichtigt ist,
im Einfuhrland hergestellt werden und verfügbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12045814
Alte Dokumentnummer
N3197326670L