Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1973Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1973,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
Besondere Bestimmungen
Artikel 5
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, keine Sicherheitsleistung für den Eingangsabgabenbetrag zu verlangen, sondern sich mit einer schriftlichen Verpflichtungserklärung zu begnügen. Diese Verpflichtungserklärung kann entweder bei jeder Einfuhr oder allgemein für einen bestimmten Zeitraum oder gegebenenfalls für die Dauer der Zulassung der Anstalt verlangt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12045815
Alte Dokumentnummer
N3197326671L