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Art. 6

Fassungen
ab 10.01.1973 — BGBl. Nr. 52/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute10.01.1973 BGBl. Nr. 52/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1973,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

10.01.1973BGBl. Nr. 52/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 6

  1. Ziffer eins
    Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes Lehrmaterial ist von dem Tag der Einfuhr an innerhalb von sechs Monaten wieder auszuführen. Die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr können jedoch verlangen, daß das Material innerhalb einer kürzeren, für den Zweck der vorübergehenden Einfuhr als ausreichend angesehenen Frist wiederausgeführt wird.
  2. Ziffer 2
    Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.
  3. Ziffer 3
    Kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Material wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, ganz oder teilweise nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10004144

Dokumentnummer

NOR12045816

Alte Dokumentnummer

N3197326672L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/52/A6/NOR12045816