Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1973Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1973,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
Artikel 22
Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Maßnahmen zu erwägen.
Die Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Falls die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt.
Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung.
Zur Beschlußfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien. Als an der Abstimmung teilnehmend gelten nur diejenigen Vertragsparteien, die eine positive oder eine negative Stimme abgeben.
Die Vertragsparteien sind zu einem Beschluß über eine Frage nur dann fähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12045832
Alte Dokumentnummer
N3197326688L