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Art. 2

Fassungen
ab 06.04.1973 — BGBl. Nr. 180/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute06.04.1973 BGBl. Nr. 180/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1973,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

06.04.1973BGBl. Nr. 180/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

39/10 Punzierung

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Österreichische Uhrgehäuse, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Schweiz die Namenspunze und die Feingehaltspunze tragen, müssen nicht mit dem amtlichen Stempel versehen werden, sofern sie den übrigen Bestimmungen des schweizerischen Gesetzes entsprechen.
  2. Absatz 2,Schweizerische Uhrgehäuse, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr nach Österreich die Verantwortlichkeitsmarke und den amtlichen Stempel aufweisen, müssen nicht mit der Feingehaltspunze versehen werden, sofern sie den übrigen Bestimmungen des österreichischen Gesetzes entsprechen.
  3. Absatz 3,Den Uhrgehäusen gleichgestellt sind die mit solchen fest verbundenen Ansatzbänder aus Gold, Silber oder Platin, wenn sie die in den Absätzen 1 oder 2 vorgesehenen Punzen und Eigenschaften aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10004148

Dokumentnummer

NOR40040788