Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1973Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Österreichische Uhrgehäuse, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Schweiz die Namenspunze und die Feingehaltspunze tragen, müssen nicht mit dem amtlichen Stempel versehen werden, sofern sie den übrigen Bestimmungen des schweizerischen Gesetzes entsprechen.
(2)Absatz 2,Schweizerische Uhrgehäuse, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr nach Österreich die Verantwortlichkeitsmarke und den amtlichen Stempel aufweisen, müssen nicht mit der Feingehaltspunze versehen werden, sofern sie den übrigen Bestimmungen des österreichischen Gesetzes entsprechen.
(3)Absatz 3,Den Uhrgehäusen gleichgestellt sind die mit solchen fest verbundenen Ansatzbänder aus Gold, Silber oder Platin, wenn sie die in den Absätzen 1 oder 2 vorgesehenen Punzen und Eigenschaften aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40040788