Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1973Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Eine Gemischte Kommission, die so bald als möglich nach dem Inkrafttreten des Abkommens gebildet wird, hat zur Aufgabe:
etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens oder zur Zulassung neuer Prüfmethoden auszuarbeiten;
Schwierigkeiten zu lösen, die sich aus der Durchführung des Abkommens ergeben könnten.
(2)Absatz 2,Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer schweizerischen Delegation von je drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission können sich von Sachverständigen begleiten lassen.
(3)Absatz 3,Die Kommission tritt auf Verlangen des Vorsitzenden einer Delegation zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40040792