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Art. 6

Fassungen
ab 06.04.1973 — BGBl. Nr. 180/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute06.04.1973 BGBl. Nr. 180/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1973,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

06.04.1973BGBl. Nr. 180/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

39/10 Punzierung

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Eine Gemischte Kommission, die so bald als möglich nach dem Inkrafttreten des Abkommens gebildet wird, hat zur Aufgabe:
    1. Litera a
      etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens oder zur Zulassung neuer Prüfmethoden auszuarbeiten;
    2. Litera b
      Schwierigkeiten zu lösen, die sich aus der Durchführung des Abkommens ergeben könnten.
  2. Absatz 2,Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer schweizerischen Delegation von je drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission können sich von Sachverständigen begleiten lassen.
  3. Absatz 3,Die Kommission tritt auf Verlangen des Vorsitzenden einer Delegation zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10004148

Dokumentnummer

NOR40040792