Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1973Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich gekündigt werden und tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Wien am 14. Februar 1972 in doppelter Urschrift.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40040793