Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Umsatzbesteuerung Waren- und Dienstleistungsverkehr (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 241/1974Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 5
Der Unternehmer, der im anderen Vertragstaat seinen Sitz oder eine Betriebstätte unterhält, hat den Vorsteuerabzug nach Artikel 2 Absätze 4 bis 6 und nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 dieses Abkommens bei dem für seine Besteuerung nach dem Umsatz zuständigen Finanzamt des anderen Vertragstaates geltend zu machen. Für Unternehmer, die im anderen Vertragstaat weder einen Sitz noch eine Betriebstätte unterhalten, bestimmt jeder Vertragstaat das zuständige Finanzamt. Die beiden Vertragstaaten werden die beiden Finanzämter schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntgeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Dokumentnummer
NOR12046078
Alte Dokumentnummer
N3197420339L