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Art. 6

Fassungen
ab 18.04.1974 — BGBl. Nr. 241/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute18.04.1974 BGBl. Nr. 241/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Umsatzbesteuerung Waren- und Dienstleistungsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1974,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

18.04.1974BGBl. Nr. 241/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 6

Die Vertragstaaten werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

  1. Ziffer eins
    auf Ersuchen die bei der Durchführung dieses Abkommens erforderliche Rechtshilfe gewähren. Das Verfahren der Rechtshilfe bestimmt sich nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954,
  2. Ziffer 2
    auch ohne Ersuchen Mitteilungen austauschen, die dazu dienen, das Steueraufkommen des anderen Vertragstaates zu sichern, wenn im Besteuerungsverfahren festgestellt worden ist, daß
    1. Litera a
      ein Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebstätte in der Bundesrepublik Deutschland in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz Umsätze ausgeführt hat, die der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen,
    2. Litera b
      ein Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebstätte in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz Umsätze ausgeführt hat, die der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.
Die Übermittlung der Mitteilungen erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland durch die Oberfinanzdirektionen in der Republik Österreich durch die Finanzlandesdirektionen. Auf den Inhalt der Mitteilungen finden die gesetzlichen Vorschriften der Vertragstaaten über die Amtsverschwiegenheit und das Steuergeheimnis Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004175

Dokumentnummer

NOR12046079

Alte Dokumentnummer

N3197420340L